Dem kann umso weniger gefolgt werden, als eine sachliche Begründetheit nicht ersichtlich ist. Wenn nun dem gesetzgeberischen Willen entsprechend nur solche Zuwendungen erfasst werden sollen, die eine Beeinflussung des Amtsträgers anvisieren bzw. geeignet sind, auf die Amtsführung des Amtsträgers einzuwirken, fehlt es in einer Konstellation, wie sie beim Angeschuldigten A. gegeben ist, am Tatbestandsmerkmal der Annnahme des Vorteils „im Hinblick auf die Amtsführung“, weil sachverhaltsmässig feststeht, dass A. in seiner Funktion als Sektionschef der Abteilung Führungssystem Luftwaffe sowie als Zuständiger für die