6 werden sollen, die eine Beeinflussung des Amtsträgers anvisieren. Der Vorteil muss mit anderen Worten geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Die Wendung „im Hinblick auf“ macht dabei klar, dass die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach zukunftsgerichtet sein muss. Diese gesetzgeberische Intention wird durch die Lehrmeinung STRATENWERTH/BOMMER ins Gegenteil verkehrt. Dem kann umso weniger gefolgt werden, als eine sachliche Begründetheit nicht ersichtlich ist.