So kann zum Beispiel der Meinung von STRATENWERTH/BOMMER (Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., S. 470), wonach die Zuwendung nicht bezwecken muss, den Amtsträger in irgendeiner Weise zu beeinflussen, weshalb die Amtsführung auch eine vergangene sein könne, nicht gefolgt werden, weil in der Botschaft klipp und klar erklärt wurde, was mit der hernach Gesetz gewordenen Formulierung „im Hinblick auf die Amtsführung“ gemeint ist, nämlich, wie oben schon zitiert: „Mit der nun gewählten Formulierung „im Hinblick auf die Amtsführung“ wird – auch im Vergleich zum Vorentwurf – zusätzlich verdeutlicht, dass nur solche Zuwendungen erfasst