Festzustellen ist weiter, dass die Bestimmungen, zu denen sich die bundesrätliche Botschaft äussert, unverändert Gesetz geworden sind. Bei dieser Sachlage ist klar, dass der Botschaft wegleitende Bedeutung zukommen muss. So kann zum Beispiel der Meinung von STRATENWERTH/BOMMER (Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl.