Dem fügte BGE 115 V 349 bei, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden dürfe. Freilich müssten die Materialien eine klare Antwort geben und im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben (ähnlich in BGE 114 Ia 196, 116 II 527, 122 III 474). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Konstellation, dass es sich beim revidierten Korruptionsstrafrecht um ein verhältnismässig junges Gesetz handelt, gegeben. Festzustellen ist weiter, dass die Bestimmungen, zu denen sich die bundesrätliche Botschaft äussert, unverändert Gesetz geworden sind.