massgebend sei vielmehr allein, was dem Gesetz im Lichte allgemeiner Rechtsanschauungen zu entnehmen sei, wobei die gegenwärtigen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Demgegenüber wurde in BGE 112 II 4 erklärt, dass die Gesetzesmaterialien bei unklaren und unvollständigen Bestimmungen herangezogen werden können, um den Sinn einer Norm und damit eine falsche Auslegung zu vermeiden. Dem fügte BGE 115 V 349 bei, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden dürfe.