Der Grund, weshalb die Kammer die bundesrätliche Botschaft ausführlich zitiert, ist der Folgende: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Stellenwert von Gesetzesmaterialien bei der Gesetzesauslegung ist zwar nicht einheitlich. Es gibt eine Reihe von Urteilen, die mehr oder minder kompromisslos dem Objektivismus huldigen. So wurde etwa in BGE 81 I 282 ausgeführt, es sei nicht massgebend, was in den Gesetzesmaterialien steht oder was bei der Gesetzesberatung in der gesetzgebenden Behörde gesagt worden sei; massgebend sei vielmehr allein, was dem Gesetz im Lichte allgemeiner Rechtsanschauungen zu entnehmen sei, wobei die gegenwärtigen Verhältnisse zu berücksichtigen seien.