Es ist offensichtlich, dass teure Eintrittsbillete für eine Oper im Betrag von rund 400 Franken, kumuliert mit einem Nachtessen und CDs im Totalbetrag von fast 600 Franken die Stufe der Geringfügigkeit bei Weitem überschreiten. Wenn zum Beispiel bei Botschaftern der Grenzwert für die Annahme von Geschenken auf eine Höhe von 200 Franken fixiert ist (vgl. dazu die Einvernahme mit Botschafter E. I. vom 29. August 2003, Protokoll S. 12), kann wohl kaum gesagt werden, die Zuwendungen an einen VBS-Beamten in der fraglichen Höhe seien geringfügig und sozial adäquat. Da es auch an der dienstrechtlichen Erlaubnis fehlt, ist das Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils erfüllt.