4 Vorteils kumulativ nötig sind: „Das Erfordernis des nicht gebührenden Vorteils gibt aber auch Raum, Vorteilszuwendungen auszuscheiden, die geringfügig und (Unterstreichung durch die Kammer) sozial toleriert sind“ (Botschaft S. 5528). Es ist offensichtlich, dass teure Eintrittsbillete für eine Oper im Betrag von rund 400 Franken, kumuliert mit einem Nachtessen und CDs im Totalbetrag von fast 600 Franken die Stufe der Geringfügigkeit bei Weitem überschreiten.