Dass bei der Betrachtungsweise des Vorrichters strafrechtlich verpönte Vorteilsannahmen erst bei geldwerten Vorteilen im fünfstelligen Bereich zur Diskussion stehen könnte, würde übrigens nicht nur für das Rüstungsgeschäft gelten, sondern generell bei allen Geschäften mit einem grossen Auftragsvolumen, die keineswegs selten sind. Die Messlatte zur Bestimmung der Geringfügigkeit und Sozialadäquanz kann auch nicht – wie das von der Bezirksanwaltschaft Zürich im Fall H. ansatzweise erwogen wurde (vgl. pag. 53) – in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vorteilsempfängers liegen, weil das den gleichen Effekt hätte wie die soeben erörterte Messung am Auftragsvolumen.