Der stv. Generalprokurator wendet hier zu Recht ein, dass die Messung des Betrages am Auftragsvolumen zur Folge hätte, dass strafbare Vorteilsannahmen im Rüstungsgeschäft praktisch ausgeschlossen wären, was nicht der ratio legis entsprechen könne. Dass bei der Betrachtungsweise des Vorrichters strafrechtlich verpönte Vorteilsannahmen erst bei geldwerten Vorteilen im fünfstelligen Bereich zur Diskussion stehen könnte, würde übrigens nicht nur für das Rüstungsgeschäft gelten, sondern generell bei allen Geschäften mit einem grossen Auftragsvolumen, die keineswegs selten sind.