Bei der Frage, welche Vorteile als geringfügig und sozial adäquat gelten, kommt es eben – wie DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER zutreffend festhalten – auf die Umstände an. Der Umstand, dass das Auftragsvolumen an die Firma X. einen Betrag zwischen 10 und 15 Millionen umfasste, ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Richters nicht geeignet, den dem Angeschuldigten zugewendeten Vorteil als geringfügig und sozial adäquat einzustufen. Der stv.