Der erstinstanzliche Richter hielt zu Recht fest, dass es nicht angängig wäre, einem Polizisten auch nur einen „Fünfliber“ zu geben, um ihn vom Ausfällen einer Ordnungsbusse abzuhalten. Auch ein ganz kleiner Betrag kann als sozial inadäquat gelten, wenn er – wie im erwähnten Beispiel – ganz offensichtlich in engem sachlichen und zeitlichen Konnex zu einer illegalen Gegenleistung gegeben worden ist (BSK, a.a.O. Art. 322octies N 5). Bei der Frage, welche Vorteile als geringfügig und sozial adäquat gelten, kommt es eben – wie DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER zutreffend festhalten – auf die Umstände an.