Art. 322octies Ziff. 2 StGB umschreibt, was keine nicht gebührenden Vorteile sind: es sind die dienstrechtlich erlaubten sowie die geringfügigen, sozial üblichen Vorteile. Wenn Art. 322octies Ziff. 2 StGB anwendbar ist, entfällt die Tatbestandsmässigkeit u.a. von Art. 322sexies StGB (vgl. DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, S. 443, BSK Strafrecht II- Pieth, Art. 322octies N 4). Der erstinstanzliche Richter hielt zu Recht fest, dass es nicht angängig wäre, einem Polizisten auch nur einen „Fünfliber“ zu geben, um ihn vom Ausfällen einer Ordnungsbusse abzuhalten.