3 Die Ehefrau ist so gesehen nicht eine unabhängige Drittbegünstigte und der Ehemann ist indirekt begünstigt, indem er sich die Kosten für seine Ehefrau sparen kann. Zu weit ginge es, dem gesellschaftlichen Event auch noch einen immateriellen Vorteil beizumessen, der nach herrschender Lehre genügen würde (vgl. dazu BSK Strafrecht II- Pieth, Art. 322ter N 20 ff.). Davon ausgehend stellt sich vorweg die Frage, ob die materiellen Zuwendungen unter den Begriff des nicht gebührenden Vorteils fallen.