Zwar fehlt bei der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung anders als bei der Bestechung/Sich bestechen lassen der Dritte. Entsprechend sagt z.B. der Kommentar DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, dass die Vorteilsgewährung an einen Dritten nicht strafbar ist. Aber der BSK, Strafrecht II, 2. Auflage, sagt in N 12a zu Art. 322 quinquies StGB unter Verweis auf JOSITSCH Folgendes: „Bereits die Formulierung des Gesetzes stellt sicher, dass – im Unterschied zu den Art. 322ter und 322quater die unabhängige Drittbegünstigung nicht erfasst ist. Allenfalls fällt die indirekte Selbstbegünstigung unter Art. 322quinquies.“