A. war zum Zeitpunkt der Einladung nach Orange im Juli 2002 Beamter des VBS und fällt daher grundsätzlich unter diese Sonderdelikts-Bestimmung. Wie oben festgehalten, nahm er mit dem Eintritt in die Oper, dem vorgängigen Nachtessen und den CDs für sich und seine Ehefrau einen geldwerten – mithin materiellen – Vorteil im Umfang von fast Fr. 600.00 an. Die Frage, ob man A. auch den geldwerten Vorteil in Bezug auf seine Frau anrechnen darf bzw. muss, ist hier zu bejahen. Zwar fehlt bei der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung anders als bei der Bestechung/Sich bestechen lassen der Dritte.