B. Rechtliches Nach Art. 322sexies StGB (in Kraft seit dem 1. Mai 2000) macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. A. war zum Zeitpunkt der Einladung nach Orange im Juli 2002 Beamter des VBS und fällt daher grundsätzlich unter diese Sonderdelikts-Bestimmung.