In der Ermächtigungsverfügung des EJPD war zwar festgehalten worden, dass die beschuldigten Bediensteten in ihrer Funktion Mitverantwortung tragen im Falle der Beschaffung von einschlägigen Produkten dieser Firma (Verfügung S. 4). Mindestens im Fall A. lässt sich aber den Akten nirgends ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass er im Zusammenhang mit der Beschaffung von Produkten der Firma X. Mitverantwortung getragen hätte oder künftige hätte tragen sollen.