Hervorzuheben ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht weiter, dass – was seitens der Generalprokuratur nicht bestritten wird – feststeht, dass A. zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Funktion als Sektionschef der Abteilung Führungssystem Luftwaffe sowie als Zuständiger für die Softwareentwicklung und –unterhalt im Projekt F. weder direkt noch indirekt in die Beschaffung des IMFS involviert war. In der Ermächtigungsverfügung des EJPD war zwar festgehalten worden, dass die beschuldigten Bediensteten in ihrer Funktion Mitverantwortung tragen im Falle der Beschaffung von einschlägigen Produkten dieser Firma (Verfügung S. 4).