Redaktionelle Vorbemerkungen: A. war angeschuldigt, weil er im Jahre 2002 einer Einladung der Firma X. folgend, im südfranzösischen Orange auf Kosten der X. in Begleitung seiner Ehefrau eine Opernaufführung besucht und an einem vorgängigen Nachtessen teilgenommen hatte. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich um hohe Offiziere der Schweizer Armee oder um Kaderleute der Bundesverwaltung mit Bezug zur Armee. Die Vorinstanz hat A. von der Anschuldigung der Vorteilsannahme freigesprochen. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation, die von der Generalprokuratur vollumfänglich aufrechterhalten wurde. Auszug aus den Erwägungen: (…) II. Materielles (…)