Regeste Bei der Frage, welche Vorteile als geringfügig und sozial adäquat gelten, kommt es auf die Umstände an. Die Messung des Betrages am Auftragsvolumen entspricht nicht der ratio legis. Die Annahme des nicht gebührenden Vorteils muss überdies „im Hinblick auf die Amtsführung“ erfolgen, d.h. sie muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Dem Vorteilsempfänger muss im Verhältnis zum Vorteilsgewährer Entscheidkompetenz zustehen.