{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-08-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-177_2008-08-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_177_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783d5f7339b5f6695e2ab8bf5c358ee4b39348388a65ec2191493959f063497a3da87412e4b156d9a5e849de2f6cdf9966?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783d5f7339b5f6695e2ab8bf5c358ee4b39348388a65ec2191493959f063497a3da87412e4b156d9a5e849de2f6cdf9966&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_177", "Checksum": "9fb797f880a502aa9a122dc479f266d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 20.08.2008 SK 2008 177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 20.08.2008 SK 2008 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Die Messung des Betrages am Auftragsvolumen entspricht nicht der ratio\nlegis.\nDie Annahme des nicht gebührenden Vorteils muss überdies „im Hinblick auf die\nAmtsführung“ erfolgen, d.h. sie muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers\neinzuwirken. Dem Vorteilsempfänger muss im Verhältnis zum Vorteilsgewährer\nEntscheidkompetenz zustehen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. war angeschuldigt, weil er im Jahre 2002 einer Einladung der Firma X. folgend, im\nsüdfranzösischen Orange auf Kosten der X. in Begleitung seiner Ehefrau eine\nOpernaufführung besucht und an einem vorgängigen Nachtessen teilgenommen hatte. Bei\nden eingeladenen Gästen handelte es sich um hohe Offiziere der Schweizer Armee oder um\nKaderleute der Bundesverwaltung mit Bezug zur Armee.\n\nDie Vorinstanz hat A. von der Anschuldigung der Vorteilsannahme freigesprochen. Dagegen\nerklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation, die von der Generalprokuratur vollumfänglich\naufrechterhalten wurde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\nII. Materielles\n(…)\n\nA. Sachverhalt und Beweiswürdigung\nDer vom erstinstanzlichen Richter festgestellte Sachverhalt wird von der Generalprokuratur\nnicht bemängelt. Dennoch ist ergänzend und präzisierend festzuhalten was folgt.\n\nBei den geldwerten Vorteilen, die A. empfangen hat, lässt sich der Wert des Opernbesuches\nexakt beziffern, nämlich auf 135 Euro (pag. 41 sowie Beilage 5 zur Einvernahme von K. vom\n20. Juni 2003 in Verbindung mit dessen Aussage, dass die geladenen Gäste alle ein Billett\nder gleichen Kategorie hatten). Das gleiche gilt auch für das Nachtessen, das für 50\nPersonen total 2'059 Euro kostete, pro Person ausmachend 41.18 Euro (vgl. Beilage 5 und 6\nzur Einvernahme von K. vom 20. Juni 2003). Verwirrlich ist, dass K. seinen Freunden danach\nfür das Nachtessen Rechnung stellte mit Fr. 61.00 pro Person bzw. Fr. 122.00 pro Paar (vgl.\nBeilage 5) und dass er dazu in der Einvernahme vom 20. Juni 2003 erklärte, es habe letztes\nJahr beim Nachtessen im Restaurant beim Bezahlen ein Chaos gegeben, alle hätten\ngleichzeitig mit der Kreditkarte bezahlen wollen. Aus diesem Grund habe er die\nGesamtrechnung bezahlt und in der Schweiz habe er dann den Betrag von den einzelnen\nTeilnehmern zurückverlangt (Protokoll S. 28). In der gleichen Einvernahme hat K. allerdings\nselber deklariert, dass u.a. das Nachtessen von der Firma X. bezahlt wurde (Protokoll S. 25)\nund das wurde unisono von allen Beteiligten auch so bestätigt, so auch vom\nAngeschuldigten selber (pag. 139) sowie von dessen Ehefrau (vgl. Einvernahme von S. vom\n1. September 2003, Protokoll S. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Nachtessen\nvor dem Opernbesuch am 27. Juli 2003 von der Firma X. finanziert worden ist. Ein weiterer\ngeldwerter Vorteil im Betrag von ca. Fr. 30.00 liegt in der CD mit der Oper, die jeder\nTeilnehmer erhielt (vgl. K. in der Einvernahme vom 20. Juni 2003, Protokoll S. 25/26, S. in\nder Einvernahme vom 1. September 2003, Protokoll S. 7, A. in der Einvernahme vom 21.\nAugust 2003, Protokoll S. 7). A. glaubte zwar, nur eine CD bekommen zu haben, seine\nEhefrau sprach jedoch von 2 CDs, was mit den Angaben von K. korreliert, dass jeder\nTeilnehmer eine CD erhalten habe. Davon ist auszugehen. Nach den Angaben von K.\nbezahlte die Firma X. weiter einen Umtrunk nach der Oper (Mitternachtsbuffet), der sicher\nunter 20 Euro gekostet habe, wobei nicht immer alle zu diesem Anlass gekommen seien\n(a.a.O., Protokoll S. 25). Das Ehepaar A. nahm – wie sich aus ihren übereinstimmenden\nAngaben ergibt – daran nicht teil (vgl. Einvernahme mit S. vom 1. September 2003, Protokoll\nS. 8, Einvernahme mit A. vom 21. August 2003, Protokoll S. 7).\n\n2\nDamit ergibt sich zusammengefasst für A. unter Einbezug seiner Ehefrau ein geldwerter\nVorteil von Fr. 582.00 (2 Eintrittsbillette à 135 Euro zum Kurs von 1.48 = Fr. 399.60, gerundet\nFr. 400.00, 2 Essen à Euro 41.18 = Fr. 122.00, 2 CDs à Fr. 30.00)\n\nHervorzuheben ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht weiter, dass – was seitens der\nGeneralprokuratur nicht bestritten wird – feststeht, dass A. zum fraglichen Zeitpunkt in seiner\nFunktion als Sektionschef der Abteilung Führungssystem Luftwaffe sowie als Zuständiger für\ndie Softwareentwicklung und –unterhalt im Projekt F. weder direkt noch indirekt in die\nBeschaffung des IMFS involviert war. In der Ermächtigungsverfügung des EJPD war zwar\nfestgehalten worden, dass die beschuldigten Bediensteten in ihrer Funktion\nMitverantwortung tragen im Falle der Beschaffung von einschlägigen Produkten dieser Firma\n(Verfügung S. 4). Mindestens im Fall A. lässt sich aber den Akten nirgends ein Anhaltspunkt\ndafür entnehmen, dass er im Zusammenhang mit der Beschaffung von Produkten der Firma\nX. Mitverantwortung getragen hätte oder künftige hätte tragen sollen.\n\n"}