• daher das Verfahren gestützt auf Art. 360 Abs. 1 StrV bis vor Schluss des Beweisverfahrens vor erster Instanz aufzuheben und die Sache zur Neubehandlung an einen anderen Richter des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen zurückzuweisen ist; • aus diesem Grund gestützt auf Art. 360 Abs. 3 StrV die Seiten 19 (nach Verbal), 20 bis 22 (Urteil) sowie 25 bis 33 (Urteilsbegründung) aus den Akten zu entfernen sind. Das Urteil im Widerrufsverfahren gegen A. vom 06.08.2007 (pag. 23) ist mangels Anfechtung rechtskräftig und hat demnach im Aktenheft zu verbleiben;