• die notwendige Befragung des bzw. von Belastungszeugen durch die obere Instanz zwar möglich wäre, dem Appellanten aber dadurch eine Instanz verloren ginge, da 4 gegen das oberinstanzliche Urteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht (vgl. dazu MAURER, Das bernische Strafverfahren, Bern, 2. Auflage 2003, S. 548); • dementsprechend wesentliche Verfahrensmängel bestehen, die in oberer Instanz nicht behoben werden können;