• sich die Appellationsinstanz gemäss Art. 350 StrV grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz stützt und von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien Beweisergänzungen anordnen kann; • die Anschuldigung des Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. des Verkaufs von Drogen vom Angeschuldigten stets bestritten worden ist, die Vorinstanz aber trotzdem auf diesbezügliche Beweismassnahmen verzichtet und einzig aufgrund der Anzeige (also ohne Befragung des polizeilichen Anzeigers) als erstellt angenommen hat, dass die Polizei ihn beim Dealen beobachtet habe;