Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich nur auf die Anzeige. Eine Befragung der Polizisten ist nie erfolgt, der Angeschuldigte hatte somit auch nie Gelegenheit, den Polizeibeamten Fragen zu stellen. Damit liegt ein wesentlicher Prozessfehler vor, der in zweiter Instanz nicht geheilt werden kann. Gemäss Art. 360 Abs. 1 StrV ist deshalb das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall ist zur neuen Behandlung an ein anderes Einzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen zurückzuweisen.“ 5. Die Kammer schliesst sich der eben zitierten Beurteilung des stv. Generalprokurators grundsätzlich an - insbesondere unter Hinweis darauf, dass