„Gemäss Anzeige vom 26. April 2007 trug der Angeschuldigte bei der Leibesvisitation ein Brieflein Heroin und eine gemahlene Tablette Rohypnol auf sich sowie eine Barschaft von SFr. 380.-- (recte SFr. 3.80). Zudem habe er mehrere aus Lottoscheinen erstellte Papierbrieflein auf sich getragen. Sichergestellt wurden aber nur ein Brieflein Heroin sowie eine Tablette Rohypnol. Was mit den so genannten Papierbrieflein aus Lottoscheinen geschehen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich nur auf die Anzeige.