Das ganze, vollständige Beweismaterial liegt erst in zweiter Instanz vor und kann somit nur vor der Strafkammer umfassend diskutiert werden. Bei solchem Vorgehen verlören die Betroffenen eine Tatsacheninstanz (AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N 1877). Ob eine Beweisergänzung in oberer Instanz gestützt auf Art. 350 StrV noch zulässig ist oder aber eine ungenügende Beweisaufnahme vorliegt, welche gestützt auf Art. 360 StrV zur Kassation führt, hat die mit der Sache befasste Strafkammer ermessensweise, geleitet von den obigen Überlegungen, zu entscheiden.