3 Beweisergänzung auf, die vor erster Instanz bereits hätte vorgenommen werden können, welche zudem in der ganzen Beweisführung ein bedeutendes Gewicht hat und/oder die im Verhältnis zur erstinstanzlich geführten Beweisaufnahme ein grosses Ausmass erreicht, so führt die Vornahme dieser Ergänzung erst im Appellationsverfahren für die Parteien zu einem Instanzenverlust. Das ganze, vollständige Beweismaterial liegt erst in zweiter Instanz vor und kann somit nur vor der Strafkammer umfassend diskutiert werden.