Zur Kassation führt auch eine fehlende oder ungenügende Beweisaufnahme durch die erste Instanz. Eine unvollständige Beweisaufnahme stellt insofern einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, als er in oberer Instanz nicht behoben werden kann. Eine völlige oder doch weitgehende Beweiserhebung kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein. Diese stützt sich vielmehr grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz und kann Beweisergänzungen vornehmen. Drängt sich in oberer Instanz eine