aBV) und Art. 6 EMRK ableitenden, den Parteien rein formal zustehenden Ansprüche, wie insbesondere jener auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden weiteren Ansprüche (vgl. dazu MAURER, a.a.O., S. 547 f. sowie die Kasuistik bei AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, N 1875 ff.).