Grundsätzlich führt ein aufgetretener Verfahrensmangel nur dann zur Kassation, wenn dieser zum angefochtenen Urteil kausal war, wobei ein strikter Nachweis in der Regel schwierig zu erbringen ist und demnach lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung des fraglichen Verfahrensmangels auf das Urteil darzutun ist. Vom Erfordernis der Kausalität ausgenommen sind allerdings die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) und Art.