3. Wird gegen ein Urteil, welches an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet, die in oberer Instanz nicht behoben werden können, die Appellation eingereicht, so hebt die Appellationsinstanz das erstinstanzliche Urteil und allenfalls das vorausgegangene Verfahren ausnahmsweise auf und weist den Fall an die erste Instanz eines anderen Kreises bzw. - wenn davon keine Nachteile zu erwarten sind - an das bereits in erster Instanz urteilende Gericht zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (vgl. Art. 360 Abs. 1 und 2 StrV).