2. Demgegenüber rügt der Angeschuldigte in seiner Vernehmlassung vom 23.06.2008 (pag. 47), er habe nie den Besitz einer Tablette Rohypnol sowie eines Briefleins Heroin bestritten, er bestreite aber den Vorwurf, Vorbereitungshandlungen zum Verkauf von Heroin oder Rohypnol getroffen zu haben. Die Beobachtungen der Polizei seien nicht richtig. Er sei nur mit einem Brieflein von ca. 0,2 Gramm Heroin und nicht wie behauptet 0,9 Gramm Heroin sowie SFr. 3.80 angehalten worden. Es stelle sich damit die Frage, wo das ganze Notengeld und das Minigrip mit Heroin verblieben seien.