Gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten, wonach sich in einem Minigrip normalerweise fünf Gramm Heroin befinden würden sowie auf die Tatsache, dass die Polizei ihn dabei habe beobachten können, wie er mehrere Male aus einem Minigrip Heroin herausgeschöpft und dafür Notengeld entgegengenommen habe, schliesse das Gericht, dass er an diesem Tag im Besitze von ungefähr fünf Gramm Heroin gewesen sei. 0,5 Gramm seien noch bei seinen Effekten vorgefunden worden, woraus sich schliessen lasse, dass er am besagten Tag eine unbestimmte Menge, mindestens jedoch vier Gramm Heroin verkauft haben müsse.