Die Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch – soweit im Widerspruch zu den Aussagen des Angeschuldigten – einzig auf den Inhalt der Anzeige vom 30.04.2007 (pag. 1 ff). Das Bestreiten des Besitzes von Lottoscheinen zum Erstellen von Heroinbrieflein sei eine Schutzbehauptung des Angeschuldigten, da die Polizei bei der Leibesvisitation mehrere aus Lottoscheinen hergestellte Papierbrieflein gefunden habe. Dies müsse als klares Indiz dafür gelten, dass diese für den Verkauf einer unbestimmten Menge Heroin gedacht gewesen seien.