Redaktionelle Vorbemerkungen Am 6. August 2007 wurde A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 132 Stunden nebst Verfahrenskosten verurteilt. Dagegen erklärte der Angeschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Appellation. Die Kammer ordnete mit Verfügung vom 11. Juli 2008 das schriftliche Verfahren an. Das Verfahren wurde gestützt auf Art. 352 Ziff. 5 StrV auf die Frage der Kassation des erstinstanzlichen Urteils beschränkt. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles (...)