Regeste Die Vorinstanz hat bezüglich des Anstaltenstreffens zum Verkauf bzw. des Verkaufs von Drogen durch den Angeschuldigten auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und sich einzig auf die Anzeige gestützt, ohne den polizeilichen Anzeiger zu befragen. Es ist unklar, was mit den Papierbrieflein aus Lottoscheinen passiert ist, welche nicht sichergestellt wurden, auf die sich die Vorinstanz aber trotzdem gestützt hat. Das Unterlassen der Befragung von Belastungszeugen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weshalb die Kammer das Urteil aufhob.