{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-07-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-170_2008-07-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_170_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783dbe0a7e345924f76cd1f94a06cf6a3c27ee32013e1065d1f010852afbcbc0c40475f303c468537597ac88b00c56ea05?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783dbe0a7e345924f76cd1f94a06cf6a3c27ee32013e1065d1f010852afbcbc0c40475f303c468537597ac88b00c56ea05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_170", "Checksum": "309e154382522bbb92e1fdca2bfffaa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 28.07.2008 SK 2008 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 28.07.2008 SK 2008 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Juli 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Widerhandlungen gegen das BetmG\n\nRegeste\nDie Vorinstanz hat bezüglich des Anstaltenstreffens zum Verkauf bzw. des Verkaufs von\nDrogen durch den Angeschuldigten auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und sich\neinzig auf die Anzeige gestützt, ohne den polizeilichen Anzeiger zu befragen. Es ist unklar,\nwas mit den Papierbrieflein aus Lottoscheinen passiert ist, welche nicht sichergestellt\nwurden, auf die sich die Vorinstanz aber trotzdem gestützt hat. Das Unterlassen der\nBefragung von Belastungszeugen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weshalb\ndie Kammer das Urteil aufhob.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nAm 6. August 2007 wurde A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nzu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 132 Stunden nebst Verfahrenskosten verurteilt.\nDagegen erklärte der Angeschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Appellation.\nDie Kammer ordnete mit Verfügung vom 11. Juli 2008 das schriftliche Verfahren an. Das\nVerfahren wurde gestützt auf Art. 352 Ziff. 5 StrV auf die Frage der Kassation des\nerstinstanzlichen Urteils beschränkt.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Formelles\n\n(...)\n\nII. Materielles\n1. Zur Begründung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz kann vorweg der Einfachheit\nhalber auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu Erw., S. 1 ff =\npag. 25 ff). Im Folgenden soll das Wichtigste noch einmal kurz zusammengefasst\nwerden:\n\nDie Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch – soweit im Widerspruch zu den Aussagen des\nAngeschuldigten – einzig auf den Inhalt der Anzeige vom 30.04.2007 (pag. 1 ff). Das\nBestreiten des Besitzes von Lottoscheinen zum Erstellen von Heroinbrieflein sei eine\nSchutzbehauptung des Angeschuldigten, da die Polizei bei der Leibesvisitation mehrere\naus Lottoscheinen hergestellte Papierbrieflein gefunden habe. Dies müsse als klares\nIndiz dafür gelten, dass diese für den Verkauf einer unbestimmten Menge Heroin\ngedacht gewesen seien. Gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten, wonach sich\nin einem Minigrip normalerweise fünf Gramm Heroin befinden würden sowie auf die\nTatsache, dass die Polizei ihn dabei habe beobachten können, wie er mehrere Male aus\neinem Minigrip Heroin herausgeschöpft und dafür Notengeld entgegengenommen habe,\nschliesse das Gericht, dass er an diesem Tag im Besitze von ungefähr fünf Gramm\nHeroin gewesen sei. 0,5 Gramm seien noch bei seinen Effekten vorgefunden worden,\nworaus sich schliessen lasse, dass er am besagten Tag eine unbestimmte Menge,\nmindestens jedoch vier Gramm Heroin verkauft haben müsse. Aus dem Umstand, dass\ner zudem gemahlenes Rohypnol auf sich getragen habe, könne ausserdem geschlossen\nwerden, dass er Anstalten dazu getroffen habe, das gemahlene Rohypnol zu verkaufen.\n\n2. Demgegenüber rügt der Angeschuldigte in seiner Vernehmlassung vom 23.06.2008\n(pag. 47), er habe nie den Besitz einer Tablette Rohypnol sowie eines Briefleins Heroin\nbestritten, er bestreite aber den Vorwurf, Vorbereitungshandlungen zum Verkauf von\nHeroin oder Rohypnol getroffen zu haben. Die Beobachtungen der Polizei seien nicht\nrichtig. Er sei nur mit einem Brieflein von ca. 0,2 Gramm Heroin und nicht wie behauptet\n0,9 Gramm Heroin sowie SFr. 3.80 angehalten worden. Es stelle sich damit die Frage,\nwo das ganze Notengeld und das Minigrip mit Heroin verblieben seien. Die Aussagen\nder Polizisten, dass er das Notengeld wahrscheinlich einer anderen unbekannten\nPerson weitergegeben habe, bestreite er. Er ersuche um Befragung der Polizisten.\n\n2\nDeren Aussagen zufolge habe er Papierbrieflein aus geschnittenen Lottoscheinen auf\nsich getragen, was ebenfalls nicht zutreffe. Ausserdem sei die Behauptung, er habe mit\ndem gemahlenen Rohypnol das Heroin strecken wollen, nicht nur komisch, sondern\nsogar lächerlich.\n\n3. Wird gegen ein Urteil, welches an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet, die in oberer\nInstanz nicht behoben werden können, die Appellation eingereicht, so hebt die\nAppellationsinstanz das erstinstanzliche Urteil und allenfalls das vorausgegangene\nVerfahren ausnahmsweise auf und weist den Fall an die erste Instanz eines anderen\nKreises bzw. - wenn davon keine Nachteile zu erwarten sind - an das bereits in erster\nInstanz urteilende Gericht zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (vgl. Art. 360\nAbs. 1 und 2 StrV).\n\nDas Institut der Kassation gründet im Gedanken, dass in erster Instanz verletzte\nwesentliche Verfahrensvorschriften in oberer Instanz nicht in allen Fällen ohne Nachteil\nfür die betroffene Partei gutgemacht werden können, und dass die am Strafverfahren\nBeteiligten in jeder Instanz Anrecht auf ein gesetzmässiges Verfahren haben. Würde\nungeachtet schwerer Prozessrechtsverletzungen der Vorinstanz der Fall durch die obere\nInstanz materiell entschieden, ginge dem Betroffenen eine Instanz verloren, was nicht\nzulässig wäre (vgl. dazu MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage 2003, S.\n547).\n\n"}