Der „Beschützer“ muss dabei der zu beschützenden Person nicht zwingend auf Schritt und Tritt folgen, er kann auch vor einem Haus oder einer Wohnung in der Nähe stehen und auf Aboder Notruf bereit sein. Die Auflage deckt aber nur Fälle, in denen die Firma Y. von Dritten (Kunden) den Auftrag erhält, sie (diese Kunden) gegen befürchtete Angriffe gegen die körperliche Integrität zu schützen. Diese Sachlage war hier nicht gegeben. Der Angeschuldigte ist deshalb wegen vorsätzlichen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Berechtigung gemäss Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. (...)