Zudem ist die Praxis zur Gewährung von Waffentragbewilligungen bewusst sehr restriktiv (GERHARD FIOLKA, a.a.O., S. 935). Diese restriktive Praxis der Verwaltungsinstanzen ist vom Bundesgericht mehrmals geschützt worden (Bundesgerichtsurteil vom 01.05.2001, 2.A.26/2001; Bundesgerichtsurteil vom 29.08.2002, 2.A.203/2002). In Anbe- 5 tracht dieser sehr restriktiven Praxis verbietet es sich, die an die Erteilung einer Waffentragbewilligung geknüpften Bedingungen bzw. Auflagen extensiv auszulegen.“