Der Angeschuldigte machte geltend, dass er an diesem Tag Personenschutz durchführen würde, indem er seinen Kollegen Herr W. mit der Waffe beschützen würde (pag. 2). Ein Personenschutzauftrag liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann vor, wenn es um den Schutz von einer Drittperson geht. Der Selbstschutz der bewachenden Personen fällt nicht unter diesen Begriff. Andernfalls könnte der Angeschuldigte bei sämtlichen Einsätzen, an welchen auch Kollegen beteiligt wären (Bsp. Botschaftsbewachung, Eingangskontrolle bei einer Disco), gestützt auf die Waffentragbewilligung eine Waffe mit sich zu tragen, was dem Sinn der Bedingung bzw. Auflage zuwiderlaufen würde.