Dass es sich im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle um keinen Wertsachentransport handelte, ist offensichtlich. Denn am 17. September 2004 war weder vorgesehen den Hanf in U. oder denjenigen in V. zu transportieren, noch hätte der Angeschuldigte einen anderen Wertsachentransportauftrag bewachen müssen (pag. 2). Am besagten Tag wurde ein stehendes, noch nicht abgeerntetes Hanffeld bewacht, von einem Transport kann somit keineswegs die Rede sein.