Aus dieser Abhängigkeit von einen Bedürfnisnachweis ergibt sich, dass die Erteilung mit Bedingungen bzw. Auflagen verknüpft werden kann, die sich auf das geltend gemachte Bedürfnis beziehen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2/2000, S. 162). Wird also eine Waffentragbewilligung nur für berufliche Zwecke erteilt, in casu für den Sicherheitsdienst, hält die Bewilligung fest, dass sie ausschliesslich für die berufliche Tätigkeit gilt. Eine Bewilligung berechtigt somit nicht zum dauernden Tragen einer Waffe, sondern das Waffentragen muss im Zusammenhang mit der Bewilligung stehen.