„Gemäss Art. 27 Abs. 2 WG ist die Erteilung von Waffentragbewilligungen an einen Bedürfnisnachweis gebunden: „Eine Waffentragbewilligung erhält, wer glaubhaft macht, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefahr zu schützen. Aus dieser Abhängigkeit von einen Bedürfnisnachweis ergibt sich, dass die Erteilung mit Bedingungen bzw. Auflagen verknüpft werden kann, die sich auf das geltend gemachte Bedürfnis beziehen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2/2000, S. 162).