Neben der Waffe im Handschuhfach (im Personenraum eines PWs) muss nach Ansicht der Kammer auch die Aufbewahrung im Kofferraum eines Autos oder Motorrades als „Tragen“ angesehen werden können, unabhängig davon, ob zum Öffnen noch ein Schlüssel gebraucht werden muss oder nicht. Die Waffe war vorliegend auch schnellstens einsatzbereit, wie dies vom Angeschuldigten dargelegt worden ist (vgl. seine Aussage, wonach er in seinem Job als Sicherheitsangestellter immer sofort schiessen können müsse und er deshalb die Waffe und Munition nicht getrennt transportiere, pag. 2). Der Angeschuldigte hat demnach die Waffe „getragen“ im Sinne des Gesetzes.