Nach Ansicht der Kammer ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei – wie FIOLKA gut formuliert – die relativ rasche Einsatzmöglichkeit genügen muss. Diese Auslegung orientiert sich an Sinn und Zweck des Gesetzes und etwas weniger am reinen Wortlaut („tragen“). Neben der Waffe im Handschuhfach (im Personenraum eines PWs) muss nach Ansicht der Kammer auch die Aufbewahrung im Kofferraum eines Autos oder Motorrades als „Tragen“ angesehen werden können, unabhängig davon, ob zum Öffnen noch ein Schlüssel gebraucht werden muss oder nicht.