3 führens müsse einschränkend ausgelegt werden, um nicht ein verkapptes Waffentragen zu ermöglichen. Wer eine Waffe mitführe, müsse dartun können, dass er sie für einen besonderen Zweck bei sich habe. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführe, „trage“ diese, was nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig sei (WÜST, a.a.O., S. 155; so auch WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 162, mit Verweis auf Botschaft (FN 5), 1072).