Das Beispiel „Hintersitz“ zeigt deutlich die „Griffnähe“, welche vom Autor gefordert wird, was bei der Versorgung einer Waffe im Kofferraum prima vista dagegen sprechen würde. WÜST scheint dann aber das Mit-Sich-Führen einer Waffe im Auto ganz allgemein unter den gesetzlichen Tatbestand des „Tragens“ zu subsumieren, so schreibt er unter dem Kapitel des erlaubten Mitführens (Art. 28 WG) die Umschreibung des Waffenmit-